04.10.2010 | Koppelung von Festkredit und Kapitallebensversicherung
Immobilienfinanzierung: Makler haftet nicht für Tilgungslücke
Bietet ein Makler einem erfahrenen Kreditbewerber anstelle des üblichen Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kredit an, muss er nicht von sich aus auf die damit verbundenen Risiken hinweisen. Entsprechend kann der Makler auch nicht für eine spätere Unterdeckung verantwortlich gemacht werden. Zu diesem Schluss ist das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz gelangt.
Begrenzte Aufklärungspflichten des Maklers
Das OLG hat die Schadenersatzklage eines Diplom-Volkswirtes gegen einen Versicherungsmakler abgewiesen. Es konnte keinen Beratungsfehler des Maklers darin erkennen, dass er dem Mann anstelle eines Ratenkredits zu einem mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kredit geraten hatte (Hinweisbeschluss vom 1.4.2010, Az: 2 U 868/09; Abruf-Nr. 102614).
Das OLG hat die Grundsätze des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht der Bank beim Abschluss eines mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrags herangezogen. Danach gilt: Der Makler sei nicht gehalten, von sich aus den Kunden auf mögliche Bedenken gegen die gewählte Kreditart hinzuweisen. Es sei Sache des Kunden, selbst darüber zu befinden, welche der in Betracht kommenden Gestaltungen seinen wirtschaftlichen Verhältnissen am besten entspreche. Anders sei es nur bei unerfahrenen Kunden.
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