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07.06.2010 | Krankenversicherung

PKV bei ehemaligem Selbstständigen

Auch ehemalige Selbstständige sind nach Aufnahme einer Arbeit-nehmertätigkeit mindestens drei Jahre lang versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg jetzt bestätigt. Die Vorschrift, nach der abhängig Beschäftigte mit einem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze erst nach drei Kalenderjahren versicherungsfrei werden können, gelte auch für Arbeitnehmer, die zuvor selbstständig tätig waren und bereits privat krankenversichert sind. Auf die Höhe ihres Arbeitseinkommens als Selbstständige komme es dabei nicht an. Das letzte Wort hat jetzt das Bundessozialgericht (Az: B 12 KR 6/10 R).  

Unser Tipp: Erfolgt der Wechsel in die abhängige Beschäftigung zum Jahresbeginn, sollte der Anstellungsvertrag unbedingt mit Wirkung ab 1. Januar geschlossen werden. Dadurch beträgt die Wechselsperre nur drei Jahre. Erfolgt der Wechsel wegen des Feiertags am Neujahrstag erst zum 2. Januar, dauert die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung praktisch vier Jahre, bevor der Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung wechseln kann. (Urteil vom 12.2.2010, Az: L 4 KR 1420/09) (Abruf-Nr. 101290)  

Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 3 | ID 136197