· Fachbeitrag · Krankenversicherung/Provisionen
Bezug von Provisionen: Beitragsrechtliche Behandlung und Krankenversicherungsfreiheit
| Bei Mitarbeitern im Maklerunternehmen, die neben ihrem Gehalt Provisionen einmalig oder laufend erhalten, stellen sich mehrere Fragen: Wann und wie sind diese Provisionen zu verbeitragen. Und wann führen diese Provisionen dazu, dass diese Mitarbeiter versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind? Lesen Sie nachfolgend die Antworten. |
Lohnsteuerliche Behandlung von Provisionen
Lohnsteuerlich sind Provisionen Arbeitslohn, wenn die ihnen zugrunde liegenden Leistungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgezahlt werden. Sie sind in der Regel laufender Arbeitslohn (laufender Bezug). Ausnahmsweise sind sie als sonstiger Bezug zu versteuern, wenn sie einmalig ohne Bezug auf bestimmte Lohnzahlungszeiträume gewährt werden.
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Provisionen
Zum regelmäßigen Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers gehört das laufend gezahlte Arbeitsentgelt. Auch einmalig gezahlte Bezüge gehören dazu, wenn sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund eines Tarif- oder Arbeitsvertrags mindestens einmal jährlich gezahlt werden (BSG, Urteil vom 09.02.1993, Az. 12 RK 26/90, Abruf-Nr. 199681; Spitzenverbände der Sozialversicherung, Rundschreiben vom 08.03.2007, TOP 3, Abruf-Nr. 199818).
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