01.05.2007 | Krankenversicherung
Rechte der VN bei Tarifwechsel gestärkt
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechte der Versicherungsnehmer (VN) gestärkt. Versicherer müssen bei einem Wechsel des VN zu einem neuen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz die Vorversicherungszeiten im alten Tarif anrechnen, wenn sie den VN in die "Zahnstaffel" einstufen. Die "Zahnstaffel" besagt, dass in den ersten 48 Monaten die Erstattung von Aufwendungen mit bestimmten Ausnahmen auf einen gestaffelten Rechnungsbetrag beschränkt ist. (Urteil vom 21.3.2007, Az: 6 C 26.06; Abruf-Nr. 071112 )
Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 4 | ID 98908