06.09.2010 | Kündigung des Versicherungsvertrags
Versicherer muss ungültige Kündigung unverzüglich zurückweisen
von Dr. Peter Loibl, Charta Börse für Versicherungen AG, Düsseldorf
Kündigt ein Versicherungsnehmer oder der von ihm beauftragte Makler den Versicherungsvertrag, weist der Versicherer die Kündigung oft als unwirksam zurück. Häufig passiert das aber nicht sofort; vielmehr vergehen mehrere Tage oder sogar Wochen. Erfahren Sie nachfolgend, in welchen Fällen eine Zurückweisung nicht mehr rechtens ist.
Kündigung des Vertrags
Die Kündigung des Versicherungsvertrags ist ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Sie wird gegenüber dem Versicherer in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm zugeht (§ 130 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Einer Zustimmung oder Eingangsbestätigung des Versicherers bedarf es nicht.
Sie müssen also beweisen können, dass dem Versicherer die Kündigung zugegangen ist. Der Beweis gelingt in der Regel durch Versendung der Kündigung
- mit Einschreiben/Rückschein oder mit Einwurf-Einschreiben,
- per Fax mit O.K.-Vermerk auf dem Faxjournal/Sendebericht (Oberlandesgericht [OLG] Celle, Urteil vom 19.6.2008, Az: 8 U 80/07; Abruf-Nr. 083305, OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.9.2008, Az: 12 U 65/08; Abruf-Nr. 083199) oder
- wenn der Versicherer den Eingang schriftlich bestätigt hat.
Vollmacht in Kopie
Kündigen Sie den Versicherungsvertrag für den Versicherungsnehmer, so akzeptieren es viele Versicherer, wenn Sie der Kündigung die Vollmacht des Kunden in Kopie beilegen. Der Versicherer darf eine solche Kündigung aber auch zurückweisen,, weil für alle einseitigen Rechtsgeschäfte prinzipiell die Vorlage der Originalvollmacht notwendig ist . Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung genügt nicht (§ 174 BGB).
Zurückweisung der Kündigung durch Versicherer
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