01.09.2005 | Lange Verjährung und begrenzte Nachhaftung
So schützen Sie sich vor Überraschungen!
von Rechtsanwalt Dr. Frank Baumann LL.M., Hamm
Unliebsame Überraschungen kann die lange Verjährungsfrist von Ansprüchen aus Beratungsfehlern und die begrenzte Nachhaftung des Versicherers bei der Vermögensschadenhaftpflicht (VSH) nach sich ziehen. Lesen Sie nachfolgend, wie Sie sich schützen können.
Die Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler verjähren innerhalb von drei Jahren (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen und dem Schaden hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen. Kenntnisunabhängig verjähren die Ansprüche in zehn Jahren ab ihrer Entstehung (§ 199 Absatz 3 BGB).
Dies kann zu einer langen Verjährungsfrist führen. Für Sie ist das vor allen Dingen dann unbefriedigend, wenn der Maklervertrag zwischenzeitlich beendet wurde. Denn Sie möchten spätestens ab diesem Zeitpunkt Ihr Haftungsrisiko zeitlich kalkulieren können.
Es drängt sich daher geradezu auf, den Beginn der Verjährungsfrist an die Beendigung des Versicherungsmaklervertrags zu knüpfen. Dies ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Verjährungsfrist nicht unangemessen kurz ist (§ 202 BGB). Wann sie unangemessen kurz ist, hat die Rechtsprechung noch nicht geklärt.
Eine auf drei Jahre begrenzte Nachhaftung wurde früher in Anlehnung an § 51a Bundesrechtsanwaltsordnung für zulässig gehalten, weil der Bundesgerichtshof die Haftung des Versicherungsmaklers derjenigen anderer Berater wie zum Beispiel der Rechtsanwälte angenähert hat. Diese Vorschrift hat der Gesetzgeber aber gestrichen. Andererseits sieht der Referentenentwurf zur Umsetzung der Versicherungsvermittler-Richtlinie vor, die Nachhaftung auf fünf Jahre zu begrenzen. Dies könnte ein Indiz sein, dass auch eine fünfjährige Nachhaftungsregelung in Maklerverträgen zulässig ist.
Beachten Sie: Sie können die Frist nicht verkürzen, soweit Sie wegen groben Verschuldens oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften (§ 309 Nummer 7 BGB).
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