03.06.2011 | Lebensversicherung
Transparenzanforderung bei regulierten LV
Für vor der Deregulierung (Mitte 1994) abgeschlossene Lebens-versicherungen (hier 1985) genügt es dem Transparenzgebot, wenn der Versicherer in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich auf den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan Bezug nimmt. Der Versicherer ist dann zum Stornoabzug berechtigt, und es ist nicht notwendig, dass in den einschlägigen Bestimmungen zum Stornoabzug dieser Abzug genau beziffert wird. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken festgestellt.
Ein Versicherungsnehmer hatte von der Versicherungsgesellschaft nach erfolgter Beitragsfreistellung eine höhere Versicherungsleistung verlangt. Dabei hatte er sich auf einen Verstoß gegen das Transparenzgebot beim Stornoabzug berufen. Das Gericht hat die Klage des Versicherungsnehmers jedoch abgewiesen (Urteil vom 22.9.2010, Az: 5 U 625/09; Abruf-Nr. 110633).