04.12.2008 | Lebensversicherung
Wirksame Abtretungsanzeige durch Abtretungsempfänger
Die Verpfändung und Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung sowie die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts ist nach ALB 75 nur wirksam, wenn sie der bisherige Verfügungsberechtigte schriftlich anzeigt. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Abtretungsanzeige, ist der Forderungsübergang absolut unwirksam, das heißt nicht nur gegenüber dem Versicherer, so das Landgericht (LG) Dortmund.
Wichtig: Das LG lässt es genügen, wenn der Abtretungsempfänger die schriftliche Abtretungsanzeige des Versicherungsnehmers an den Versicherer übermittelt. Dazu brauche der Abtretungsempfänger keine gesonderte (schriftliche) Vollmacht vorzulegen, weil er als Bote die eigene schriftliche Erklärung des Versicherungsnehmers übermittle. (Urteil vom 14.2.2008, Az: 2 O 384/06) (Abruf-Nr. 082563)