03.11.2008 | LSG gibt Arbeitgeber Recht
Keine Haftung des Firmenübernehmers
für „vergessene“ SV-Beiträge des Vorgängers
Haben Sie ein Maklerbüro übernommen, haften Sie nicht für rückständige Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) Ihres Vorgängers. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz entschieden.
Urteilsfall
Der Sohn hatte im Jahr 2002 das Einzelhandelsgeschäft seiner Mutter übernommen. Mit der Gewerbe-Neuanmeldung wurden eine neue Betriebsnummer und durch die zuständige AOK eine neue Arbeitgeberkontonummer vergeben.
Bei einer Betriebsprüfung Ende 2003 ergab sich, dass wegen untertariflicher Entlohnung der Arbeitnehmer noch SV-Beiträge in Höhe von 3.552,27 Euro für die Jahre 1999 und 2000 offen waren. Diese Beiträge forderte die AOK jetzt von dem Sohn.
SG Koblenz sieht Einstandspflicht
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