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01.12.2006 | LV-Finanzierung

Zwei Prozent des Darlehens als Werbungskosten absetzbar

Muss der Anleger im Rahmen des so genannten EuroPlan-Modells bei der Vermittlung einer Lebensversicherung gegen Einmalbeitrag eine Finanzierungsvermittlungsgebühr in Höhe von fünf Prozent des Darlehensbetrags entrichten, gilt: Höchstens zwei Prozent sind als Werbungskosten absetzbar. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz begründete seine Aussage wie folgt:

  • Die als Finanzierungsvermittlungsgebühr bezeichnete Provision könne nicht der Vermittlung des Versicherungsvertrags zugeordnet werden. Denn der Vermittler habe bereits von der Versicherungsgesellschaft eine erhebliche Provision erhalten.
  • Ein erheblicher Teil der Finanzierungsvermittlungsgebühr entfalle vielmehr auf die Entwicklung des EuroPlan-Konzepts und sei der Vermögensebene zuzurechnen.

    Wichtig: Das FG liegt damit auf einer Linie mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az: X R 19/03; Abruf-Nr.  043140 ) zur "Kombi-Rente". (Urteil vom 9.8.2006, Az: 3 K 2395/02; Abruf-Nr.  062952 )

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 2 | ID 98837