01.02.2005 | Provision für "Kombi-Rente"
Keine reine Kreditvermittlungsgebühr - kein voller Werbungskostenabzug!
Die für die Vermittlung einer "Kombi-Rente" zu zahlende Provision kann regelmäßig nicht steuerlich ausschließlich der Vermittlung des Darlehens zugeordnet werden, so der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 16.9.2004, Az: X R 19/03; Abruf-Nr. 043140 ). Lesen Sie im folgenden Beitrag, welche Folgen das Urteil für die Praxis hat.
Der zu Grunde liegende BFH-Fall
Es ging um die steuerliche Behandlung einer Provision, die der Anleger bei der Vermittlung einer "Kombi-Rente" an den Vermittler zahlte. Diese "Kombi-Rente" bestand aus vier Komponenten:
Einer sofort beginnenden Leibrente gegen Einmalbeitrag |
Einem langfristigen Darlehen in Schweizer Franken |
Einer Kapitalanlage in Investmentfondsanteilen |
Einer Risiko-Lebensversicherung |
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