01.03.2003 | Maklerbüro in räumlicher Nähe zur Wohnung
So sichern Sie den vollen Abzug Ihrer Aufwendungen als Betriebsausgaben!
Viele Versicherungsmakler, insbesondere auf dem Lande, betreiben ihre Maklertätigkeit in oder zumindest in räumlicher Nähe zur Privatwohnung oder -haus. Die einzelnen Formen sind höchst unterschiedlich: Etliche - meist Berufsanfänger - haben ein "Häusliches Arbeitszimmer", nutzen also einen Raum beruflich und den Rest privat. Andere haben ihr Maklerbüro im Souterrain, in einem Anbau oder einem Gebäude auf dem Privatgrundstück untergebracht.
Lesen Sie nachfolgend,
welche Rolle die konkrete Gestaltung auf den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben hat, |
warum zwei aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) die Lage verschärfen und |
wie Sie vorgehen, um sich den Abzug Ihrer Aufwendungen als Betriebsausgaben zu sichern. |
Bis zum Jahr 1996 konnten die auf die beruflich genutzten Räume entfallenden Aufwendungen unbeschränkt geltend gemacht werden. Dabei spielte es keine Rolle, ob die Räume in die Privatwohnung integriert oder an diese angebaut waren. Seither muss genau unterschieden werden: Handelt es sich bei den Räumen um ein "Häusliches Arbeitszimmer", sind die Aufwendungen (Finanzierungskosten, Abschreibungen für Gebäude, Möbel und Geräte, Versicherungen, Energie- und Wasserversorgung, Heizung, Müllabfuhr) grundsätzlich nicht mehr absetzbar.
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