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02.06.2008 | Mehrstufiges Vertriebssystem

Wer ist „Unternehmer“ und muss für die Provision des Untervertreters einstehen?

von Rechtsanwalt Bernhard Schleicher, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth und Kollegen München

Wer ist in einem mehrstufigen Vertriebssystem „Unternehmer“ im Sinne von § 87a Absatz 3 Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) – der Auftraggeber des Hauptvertreters („Hauptauftraggeber“) oder der Hauptvertreter? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschieden (Urteil vom 5.3.2008, Az: VIII ZR 31/07; Abruf-Nr. 081077).  

Der zugrunde liegende Fall

Zugrunde lag ein Fall, entschieden vom Oberlandesgericht Frankfurt, den wir Ihnen bereits vorgestellt haben (Urteil vom 19.1.2007, Az: 4 U 34/06; Abruf-Nr. 071372; Ausgabe 7/2007, Seite 5).  

 

Der Fall

 

Der Insolvenzverwalter des Hauptvertreters forderte vom Untervertreter Provisionen zurück, die jener für nicht weiter durchgeführte Sparverträge bereits erhalten hatte. Das Problem:  

 

  • Der Hauptvertreter berief sich gegenüber dem Untervertreter auf § 87a Absatz 2 HGB, der im Grunde aussagt, dass der Provisionsanspruch das Schicksal des vermittelten Hauptanspruchs teilt.