02.06.2008 | Mehrstufiges Vertriebssystem
Wer ist „Unternehmer“ und muss für die Provision des Untervertreters einstehen?
Wer ist in einem mehrstufigen Vertriebssystem „Unternehmer“ im Sinne von § 87a Absatz 3 Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) – der Auftraggeber des Hauptvertreters („Hauptauftraggeber“) oder der Hauptvertreter? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschieden (Urteil vom 5.3.2008, Az: VIII ZR 31/07; Abruf-Nr. 081077).
Der zugrunde liegende Fall
Zugrunde lag ein Fall, entschieden vom Oberlandesgericht Frankfurt, den wir Ihnen bereits vorgestellt haben (Urteil vom 19.1.2007, Az: 4 U 34/06; Abruf-Nr. 071372; Ausgabe 7/2007, Seite 5).
Der Fall
Der Insolvenzverwalter des Hauptvertreters forderte vom Untervertreter Provisionen zurück, die jener für nicht weiter durchgeführte Sparverträge bereits erhalten hatte. Das Problem:
- Der Hauptvertreter berief sich gegenüber dem Untervertreter auf § 87a Absatz 2 HGB, der im Grunde aussagt, dass der Provisionsanspruch das Schicksal des vermittelten Hauptanspruchs teilt.
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