01.07.2007 | MiFID und FRUG
So wirken sich die neuen Regeln auf die Anlageberatung aus
von Rechtsanwalt Philipp Mertens, LL.M., Kanzlei B | M | S Rechtsanwälte, Düsseldorf
Die EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) führt zu einer Neuregelung des Wertpapiergeschäfts. Der Bundesrat hat dem Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG), das die MiFID umsetzt, am 11. Mai 2007 zugestimmt. Die neuen Vorschriften treten mit wenigen Ausnahmen am 1. November 2007 in Kraft.
Der folgende Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen für Anlageberater.
Die Anlageberatung ist bisher als "Nebendienstleistung" erlaubnisfrei. Das ändert sich ab dem 1. November 2007: Sie wird zur "Hauptdienstleistung" erhoben. Anlageberater werden vom Finanzunternehmen zum Finanzdienstleistungsinstitut. Wer die Anlageberatung erbringen möchte, bedarf grundsätzlich der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Die Anlageberatung ist in § 1 Absatz 1a Nummer 1a Kreditwesengesetz neuer Fassung (KWG neu) definiert und lautet:
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Entscheidend ist, dass die Anlageberatung eine persönliche Empfehlung enthält und sich auf ein bestimmtes Finanzinstrument bezieht. Unerheblich ist, ob die Anlageberatung aus eigener Initiative oder auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden erfolgt.
Finanzinstrumente sind Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten und Derivate (§ 1 Absatz 11 KWG neu).
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