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· Fachbeitrag · Honorarberatung

Vermittlung eines Tarifwechsels in der PKV ist erlaubte Versicherungsvermittlung

| Die Vermittlung eines Tarifwechsels in der privaten Krankenversicherung (PKV) gegen eine nur im Fall des Tarifwechsels zu zahlende Vergütung ist zulässig. Sie ist einem Versicherungsmakler als rechtsdienstleistende Nebendienstleistung erlaubt. Dies hat das OLG Karlsruhe entschieden. |

Das Tarifwechsel-Konzept des Maklers

Ein Versicherungsmakler warb auf seiner Internetseite damit, Versicherungsnehmer (VN) einer PKV bei einem Tarifwechsel innerhalb der bestehenden PKV zu unterstützen. Er warb damit, einen alternativen Tarif der bestehenden PKV zu ermitteln und sich um die komplette Abwicklung zu kümmern. Sollte es zu einem Tarifwechsel kommen, würde für Nicht-Kunden eine einmalige Servicepauschale von 420 Euro plus MwSt. fällig. Für Kunden sei die Umstellung dagegen kostenfrei.

 

Gegen diese Werbung klagte eine gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation für Versicherte und beantragte die Unterlassung dieser Tätigkeit wegen unlauteren Wettbewerbs. Diese stelle gemäß § 3 RDG eine unzulässige Rechtsberatung dar und sei daher nicht von § 34d Abs. 1 GewO gedeckt. Die Klage und die anschließende Berufung vor dem OLG hatten jedoch keinen Erfolg (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.06.2018, Az. 6 U 122/17, Abruf-Nr. 202744).