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02.04.2009 | Nachbetreuungsaufwand

Rückstellungen für künftige Aufwendungen zur Betreuung von Bestandskunden bilden

Sie müssen für die künftigen Aufwendungen zur Betreuung von Bestandskunden Rückstellungen bilden, urteilte das Finanzgericht (FG) Münster (Urteil vom 2.12.2008, Az: 9 K 4216/07 K; Abruf-Nr. 090694).  

Der zugrunde liegende Fall

Die Klägerin, eine GmbH, ist als Versicherungsmaklerin für verschiedene Versicherer tätig. Bei ihren Kunden handelt es sich überwiegend um Zahnärzte, die Ansprüche aus Lebensversicherungen zur Praxis- bzw. Immobilienfinanzierung einsetzen. Die Versicherer zahlen für die Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen grundsätzlich nur eine Einmal-, nicht aber laufende Bestandspflegevergütung. Davon abweichend zahlt die A-/B-Versicherung auch für Kapital- und Rentenversicherungen eine Bestandspflegevergütung; dies gilt allerdings nicht für Beiträge zu Sammel-Inkassoversicherungen (bei A und B) und nicht bei Versicherungen innerhalb von Rahmenverträgen (bei A).  

Mit ihren Kunden schloss die Maklerin schriftliche Maklerverträge, in denen sie die Vermittlung, Verwaltung und Betreuung bestehender sowie der von ihr vermittelten Versicherungsverträge übernimmt. Sie erbringt für ihre Kunden folgende Betreuungsleistungen:  

 

  • Aktentechnische Verwaltung des von den Versicherungsgesellschaften übersandten Doppels der Jahresmitteilungen und Beantwortung etwaiger Rückfragen der Kunden;

 

  • Regelmäßige Erstellung eines Vermögensstatus für die finanzierenden Banken, denen die Versicherungsansprüche als Sicherheiten dienen;

 

  • Beratungsgespräche wegen der Anpassung der Tilgungsstrategie aus Anlass der sich häufig als nicht ausreichend erweisenden Deckung der Finanzierungsdarlehen durch die Versicherungsansprüche, aus Anlass des Ablaufs der Zinsbindungsfrist und wegen eines Hinausschiebens des Beginns der Ablaufphase;

 

  • Erstellung von Anschreiben für die Kunden im Falle der Kündigung des Vertrags bei hinausgeschobener Ablaufphase.