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02.03.2009 | OLG Karlsruhe definiert Pflichten bei der Schadenregulierung

Makler muss Kunden auf Ausschlussfrist des § 7 AUB 94 hinweisen

Ein Versicherungsmakler, der es übernommen hat, den Kunden hinsichtlich der Schadensmeldung für eine Unfallversicherung zu unterstützen, muss diesen in diesem Zusammenhang auch auf die Frist des § 7 Absatz 1 AUB hinweisen. Tut er das nicht, muss er für den Schaden einstehen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.  

Der zugrunde liegende Fall

Ein Mann hatte über seinen Makler eine private Unfallversicherung abgeschlossen. Nach einem Motorradunfall Anfang August 2002 nahm er die Hilfe des Maklers hinsichtlich der Schadenregulierung bei der Unfall-, Kranken- und BU-Versicherung in Anspruch. Der Makler unterstützte ihn bei der Geltendmachung der Versicherungsansprüche. Der gesamte Schriftverkehr lief über den Makler.  

 

Der Makler machte aber einen Fehler. Er versäumte es, seinen Kunden auf die Ausschlussfrist des § 7 AUB 94 für Ansprüche aus einer Unfallversicherung hinzuweisen. Danach muss eine Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht werden. Keiner der behandelnden Ärzte gab innerhalb dieser Fristen eine schriftliche Erklärung über eine unfallbedingte Invalidität des Mannes ab.  

 

Folge: Der Kunde versäumte die Frist. Der Unfallversicherer wollte keine Entschädigung zahlen. Daraufhin verklagte der Kunde den Makler auf Ersatz und erzielte einen Teilerfolg.  

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe

Der Makler haftet nach Ansicht des OLG gegenüber dem Kunden, weil er eine Nebenpflicht aus dem Versicherungsmaklervertrag verletzt hat. Der Makler hätte darauf hinweisen müssen, dass § 7 AUB eine Ausschlussfrist für Ansprüche aus einer Unfallversicherung vorsieht (nicht rechtskräftiges Urteil vom 18.12.2008, Az: 9 U 141/08; Abruf-Nr. 090373; Az. beim Bundesgerichtshof: III ZR 21/09).