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01.09.2006 | Private Krankenversicherung

Die beim PKV-Wechsel verlorene Alterungsrückstellung ist kein Schaden!

Der Verlust der Alterungsrückstellung beim Wechsel des privaten Krankenversicherers ist für sich allein kein Schaden, den der Versicherungsmakler in Fällen fehlerhafter Beratung ersetzen muss. Der Bundesgerichtshof (BGH) fordert vielmehr, dass der Versicherungsnehmer und Maklerkunde in solchen Fällen eine etwaige Prämiendifferenz als konkreten Vermögensschaden geltend macht (Urteil vom 11.5.2006, Az: III ZR 228/05; Abruf-Nr.  061932 ).

Der zu Grunde liegende Fall

Die klagenden Eheleute kündigten 1994 auf Empfehlung der beklagten Maklerin im Alter von 59 und 56 Jahren ihre privaten Krankenversicherungen bei der A-Krankenversicherung, der sie 26 Jahre angehört hatten, und wechselten zur privaten G-Krankenversicherung. Ihre Beiträge waren zunächst niedriger als bei der A-Krankenversicherung, inzwischen liegen sie aber über denen "der Konkurrenz".

Die Eheleute führen dies darauf zurück, dass ihre bei der A-Krankenversicherung angesammelten Alterungsrückstellungen nicht auf den neuen Krankenversicherer übergegangen seien und werfen der Versicherungsmaklerin Beratungsfehler vor.

Mit ihrer Klage machen sie als Schaden die auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens errechneten Barwerte der Alterungsrückstellungen zum 31. Dezember 1994 geltend. Damit blieben sie in allen Instanzen erfolglos.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat sich in seinem Urteil dezidiert mit der Frage beschäftigt, ob der Schaden in der von den Eheleuten vorgetragenen Form geltend gemacht werden kann.

Verletzung der Betreuungspflichten

Der BGH unterstellt in seinem Urteil zu Gunsten der Eheleute, dass die Maklerin schuldhaft ihre Betreuungspflichten verletzt hat. Sie hätte die Eheleute auf das Problem der Alterungsrückstellungen hinweisen müssen, weil dies für die Entscheidung, den Krankenversicherer zu wechseln, von Bedeutung habe sein können.

Unschlüssige Schadensberechnung

Allerdings hält der BGH wie schon das Berufungsgericht die von den Eheleuten vorgelegte Schadensberechnung für unschlüssig.

  • Differenzhypothese: Bei der Berechnung eines Vermögensschadens sei grundsätzlich von der Differenzhypothese auszugehen. Danach sei die infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretene Vermögenslage mit derjenigen zu vergleichen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Ein Schaden sei gegeben, wenn das jetzige Vermögen insgesamt geringer sei als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde.