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04.08.2010 | Private Krankenversicherung

Tarifstrukturzuschlag bei Tarifwechsel unzulässig

Private Krankenversicherer dürfen keinen allgemeinen Tarifstrukturzuschlag zur Grundprämie erheben, wenn ihre Versicherten von einem bestehenden in einen neuen Tarif wechseln. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden. Die Erhebung eines Tarifstrukturzuschlags verstoße gegen zwingendes Versicherungsvertragsrecht. Danach erwerbe der Versicherungsnehmer mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags das Recht, dass der vom Versicherer bei Vertragsbeginn festgestellte Gesundheitszustand im Fall eines Tarifwechsels für die Risikoeinstufung im neuen Tarif maßgeblich bleibe. Die Erhebung eines pauschalen Risikozuschlags aus Anlass des Tarifwechsels sei unzulässig.  

Wichtig: Damit ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt überholt, das den Tarifstrukturzuschlag im letzten Jahr noch abgesegnet hatte. (Urteil vom 23.6.2010, Az: 8 C 42.09) (Abruf-Nr. 101978)  

Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 1 | ID 137570