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01.01.2005 | Provisionsabgabe

BFH verschärft Steuerpflicht auf Empfängerseite

Heimlich, still und leise hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur Besteuerung abgegebener Provisionen auf Empfängerseite verschärft: Bislang war die für eine "Vermittlung" gezahlte Provision nur steuerpflichtig, wenn der Vermittler von Anfang an eine Gegenleistung erwartete, er seine Leistungen also "um des Entgelts willen erbracht" hat. Diese Voraussetzung hat der BFH gestrichen. Es reicht jetzt für die Steuerpflicht, wenn der Vermittler das Geld als Gegenleistung für die Vermittlung annimmt. Es kommt nur noch darauf an, ob die Provision wirtschaftlich gesehen für und wegen der Vermittlung gezahlt wird. Wann gezahlt wird, vor oder nach der Vermittlung, ist egal. Folge: Provisionen für gelegentliche Vermittlungen oder Zahlungen an Tippgeber sind künftig wohl generell steuerpflichtig auf Seiten des Empfängers (§  22 Nummer 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz [EStG].

Unser Tipp: Solange diese Einkünfte im Jahr weniger als 256 Euro betragen, bleiben sie steuerfrei (§  22 Nummer 3 Satz 2 EStG). (Urteil vom 21.9.2004, Az: IX R 13/02; Abruf-Nr.  042884 )

Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 1 | ID 98482