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31.07.2008 | Rechtsdienstleistungsgesetz kommt – Rechtsberatungsgesetz geht

Der Makler im Spannungsfeld zwischen Vermittlung und Rechtsdienstleistung

von Dr. Peter Loibl, Syndikusanwalt bei der Charta Börse für Versicherungen AG, Düsseldorf

Das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (kurz: Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) ist am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. Damit wurde das geltende Rechtsberatungsgesetz (RBerG) aus dem Jahr 1935 vollständig aufgehoben und durch das neue Gesetz ersetzt.  

 

Ziel des RDG ist es, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen durch Nicht-Anwälte zuzulassen. Für Sie als Versicherungsmakler ändert sich im Ergebnis nichts. Die wesentlichen Punkte stellen wir Ihnen nachfolgend vor.  

Was ist „Rechtsdienstleistung“?

Der zentrale Begriff des RDG ist der Begriff „Rechtsdienstleistung“: Nur wenn Sie eine solche Rechtsdienstleistung erbingen, müssen Sie die Beschränkungen des RDG beachten.  

 

§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Wichtig: Eine Rechtsdienstleistung stellt bereits die juristische Prüfung einfacher Sachverhalte dar und nicht erst, wenn eine umfassende oder besonders tiefgehende juristische Prüfung erforderlich wird.