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01.07.2003 | Rechtsschutzversicherungen

Eintrittspflicht für Erwerbsrisiko bei Immobilienfonds

Die Klausel in §  4 (1) k ARB 75 schließt den Versicherungsschutz nur hinsichtlich des Baurisikos aus. Das Erwerbsrisiko ist versichert. Diese Unterscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) getroffen. Konkret ging es um folgende Klausel:

 Allgemeine Risikoausschlüsse 

1) Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ...
k) die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles stehen.

Die Klausel ist nach Ansicht des BGH unklar formuliert und geht zu Lasten des Versicherers. Versichert seien Ansprüche, die zu dem Bauvorhaben in keinem unmittelbaren Bezug stehen, die

  • sich vielmehr aus dem Erwerb eines zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks oder
  • - wie hier - aus dem Erwerb von Fondsanteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds ergeben (= Erwerbsrisiko).

    Mit anderen Worten: Geht es beispielsweise um Angaben in einem Prospekt, um die Höhe der angefallenen Vertriebskosten oder um die Werthaltigkeit des Fondsanteils, muss der Rechtsschutzversicherer den Anlegern Deckung gewähren. Versicherer können sich in diesen Fällen nicht mehr auf den Baurisiko-Ausschluss berufen, auch wenn die Fondsgesellschaft in Neubauimmobilien investiert hat. (Urteil vom 19.2.2003, Az: IV ZR 318/02; Abruf-Nr.  030691 )

    Quelle: Ausgabe 07 / 2003 | Seite 5 | ID 98218