01.03.2007 | Repräsentativer versus unangemessener Pkw
Welche Fahrzeuge stuft das Finanzamt als unangemessen ein?
Bei einem für das Maklerbüro benötigten Pkw lassen sich Abschreibung (AfA) oder Leasing-Raten voll als Betriebsausgaben absetzen. Der auf Privatfahrten entfallende Teil wird dann gewinnerhöhend berücksichtigt. Doch das Finanzamt akzeptiert nicht jedes hochpreisige Fahrzeug.
Nachfolgend erläutern wir Ihnen die Gesetzeslage, sagen Ihnen, wann das Finanzamt eine Anschaffung als unangemessen einstufen kann, und liefern Ihnen am Ende eine Urteilsübersicht.
Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind (§ 4 Absatz 5 Nummer 7 Einkommensteuergesetz). Dann zählen sie insoweit zu den Kosten der Lebensführung. Diese Regelung greift auch bei der Pkw-Anschaffung.
Für die Gewinnermittlung fällt nicht der Kaufpreis unter die Unangemessenheit, sondern erst die hieraus resultierenden Abzugsposten: Daher ist der Pkw selbst dann mit den vollen Anschaffungskosten in der Bilanz auszuweisen, wenn sein Kaufpreis laut Auffassung des Finanzamts unangemessen hoch ausgefallen ist. Der Pkw ist auch in der üblichen Zeit abzuschreiben.
Aber: Der Teil der AfA, der als unangemessene Betriebsausgabe angesehen wird, ist in einem zweiten Schritt zuzüglich der Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Beschränkt ist also nur die Höhe der AfA. Die übrigen laufenden Betriebskosten dürfen hingegen voll abgesetzt werden, weil diese auch für einen preiswerteren Pkw angefallen wären.
Bei einem geleasten Fahrzeug wird mit den Raten wie mit der AfA verfahren: Nur der angemessene Teil ist abziehbar. Der andere Teil ist dem Gewinn hinzuzurechnen.
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