Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

01.03.2007 | Repräsentativer versus unangemessener Pkw

Welche Fahrzeuge stuft das Finanzamt als unangemessen ein?

Bei einem für das Maklerbüro benötigten Pkw lassen sich Abschreibung (AfA) oder Leasing-Raten voll als Betriebsausgaben absetzen. Der auf Privatfahrten entfallende Teil wird dann gewinnerhöhend berücksichtigt. Doch das Finanzamt akzeptiert nicht jedes hochpreisige Fahrzeug.

Nachfolgend erläutern wir Ihnen die Gesetzeslage, sagen Ihnen, wann das Finanzamt eine Anschaffung als unangemessen einstufen kann, und liefern Ihnen am Ende eine Urteilsübersicht.

Die Gesetzeslage

Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind (§  4 Absatz 5 Nummer 7 Einkommensteuergesetz). Dann zählen sie insoweit zu den Kosten der Lebensführung. Diese Regelung greift auch bei der Pkw-Anschaffung.

Auswirkung auf AfA oder Leasingraten

Für die Gewinnermittlung fällt nicht der Kaufpreis unter die Unangemessenheit, sondern erst die hieraus resultierenden Abzugsposten: Daher ist der Pkw selbst dann mit den vollen Anschaffungskosten in der Bilanz auszuweisen, wenn sein Kaufpreis laut Auffassung des Finanzamts unangemessen hoch ausgefallen ist. Der Pkw ist auch in der üblichen Zeit abzuschreiben.

Aber: Der Teil der AfA, der als unangemessene Betriebsausgabe angesehen wird, ist in einem zweiten Schritt zuzüglich der Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Beschränkt ist also nur die Höhe der AfA. Die übrigen laufenden Betriebskosten dürfen hingegen voll abgesetzt werden, weil diese auch für einen preiswerteren Pkw angefallen wären.

Bei einem geleasten Fahrzeug wird mit den Raten wie mit der AfA verfahren: Nur der angemessene Teil ist abziehbar. Der andere Teil ist dem Gewinn hinzuzurechnen.

Beispiel

Versicherungsmakler V erwirbt einen Sportwagen für 120.000 Euro. Angemessen wäre nach Ansicht des Finanzamts ein Fahrzeug für maximal 60.000 Euro. Pro Jahr verursacht das Fahrzeug laufende Kosten in Höhe von 9.000 Euro. V aktiviert den vollen Fahrzeugpreis in der Bilanz und schreibt das Fahrzeug über eine Nutzungsdauer von sechs Jahren mit 20.000 Euro (120.000 Euro : 6) jährlich ab.