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01.04.2006 | Rückkaufswerte und beitragsfreie Versicherungssummen

Das bedeuten die aktuellen BGH-Urteile für Ihre Kunden

Mit seinen drei Urteilen zu kapitalbildenden Lebensversicherungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 12. Oktober 2005 für Aufsehen gesorgt. Inzwischen liegen die Urteile in Textform vor (Az: IV ZR 162/03; Abruf-Nr.  052956 , Az: IV ZR 177/03; Abruf-Nr.  052970 und Az: IV ZR 245/03; Abruf-Nr.  052971 ). Grund, diese zu analysieren und Ihnen die Konsequenzen der BGH-Urteile für die betroffenen Kunden vorzustellen.

Entscheidungen mit weitreichender Bedeutung

Die drei BGH-Urteile betreffen die Verteilung der Abschlusskosten und den Stornoabschlag:

1. Verteilung der Abschlusskosten
  • Das so genannte Zillmerungsverfahren ist grundsätzlich zulässig. Darunter versteht man die sofortige Tilgung der Abschlusskosten durch die fälligen Versicherungsbeiträge.
  • Auch ein gesonderter (Storno-)Abschlag bei Kündigung oder Beitragsfreistellung ist per se zulässig.
  • Die Darstellung des Zillmerungsverfahren in den betroffenen Versicherungsbedingungen war intransparent. Dies ist zwar im Wege des Treuhänderverfahrens nach §  172 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) grundsätzlich heilbar. Es genügt aber nicht, eine intransparente Klausel durch eine inhaltsgleiche transparentere Klausel zu ersetzen. Es ist ein wirtschaftlicher Ausgleich für die durch die Intransparenz entstandene unangemessene Benachteiligung der betroffenen Versicherungsnehmer zu schaffen.

    Wichtig: Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung legt der BGH den Rückkaufswert auf 50 Prozent des ungezillmerten Deckungskapitals fest. Der BGH orientiert sich dabei an Vorschlägen zur Reform des VVG.

    2. Stornoabschlag