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· Fachbeitrag · Krankentagegeldversicherung

Gesunkenes Nettoeinkommen ‒ Wann darf der Versicherer das Krankentagegeld herabsetzen?

von Susanne Aydinlar (LL.M. Versicherungsrecht), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht, Laux Rechtsanwälte PartGmbB, Berlin

| Versicherer haben ein Interesse daran, das Krankentagegeld (KTG) und den Beitrag herabzusetzen, wenn das Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers (VN) gesunken ist. § 4 Abs. 4 der Musterbedingungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009) räumt ihnen ein einseitiges Recht dazu ein. In der bis 2016 geltenden Fassung ist die Bestimmung lt. BGH jedoch unwirksam. Der Verband hat die Klausel deshalb abgeändert. WVM erläutert, wie sich die neue Klausel auf Bestands- und Neuverträge auswirkt. |

Unwirksamkeit der „alten“ Klausel

Nach der bis 2016 geltenden Fassung des § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 konnte der Versicherer den Tagessatz herabsetzen, wenn er Kenntnis davon erlangt hatte, dass das Nettoeinkommen des VN nachträglich unter die Höhe des dem Vertrag zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist.

 

Nach Ansicht des BGH ist diese Regelung intransparent (BGH, Urteil vom 06.07.2016, Az. IV ZR 44/15, Abruf-Nr. 187620; WVM 3/2017, Seite 17, Abruf-Nr. 44528573). Sie ist unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB). Der durchschnittliche VN kann ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse nicht erkennen,