01.01.2007 | "Rürup-Rentenversicherung"
So prüft die Finanzverwaltung
von Erich Holzner, Swiss Life, München
Die "Rürup-Rentenversicherung" (Basis-Rente) hat den steuerlichen Vorteil, dass die Beiträge quasi aus steuerfreiem Einkommen finanziert werden. Der Gesetzgeber macht die Abzugsfähigkeit der Beiträge von einigen Voraussetzungen abhängig. Doch anders als bei "Riester-Renten" gibt es keine Zertifizierungsstelle für "Rürup-Rentenversicherungen", die die Einhaltung der steuerlichen Voraussetzungen prüft. Diese Rolle nimmt die Finanzverwaltung ein.
Planmäßig oder stichprobenartig prüft die Finanzverwaltung, ob der steuerliche Abzug der Beiträge gerechtfertigt ist. Sie verlangt vom Steuerpflichtigen entsprechende Versicherungsunterlagen.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat in einer Checkliste die zwingenden Voraussetzungen und die zusätzlichen Voraussetzungen bei Einschluss einer ergänzenden Absicherung (BU-, Hinterbliebenenrente) aufgelistet (Verfügung vom 20.9.2006, Az: S 2221 A - 101 - St 218; Abruf-Nr. 063173 ). Die Voraussetzungen ergeben sich aus den gesetzlichen Produktanforderungen und den Regeln des Bundesfinanzministeriums (BMF, Schreiben vom 24.2.2005, Az: IV C 3 - S 2255 - 51/05; Abruf-Nr. 050607 ).
Zwingende Voraussetzungen für Steuerabzug
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Der Beitragsanteil für die ergänzende Absicherung bei Berufsunfähigkeit bzw. der Hinterbliebenen bezieht sich auf den Nettobeitrag. Dieser muss weniger als 50 Prozent des Gesamtbeitrags betragen. Der Beitragsanteil für die Beitragsbefreiung bei BU zählt zu den Altersvorsorgebeiträgen, nicht zur ergänzenden Absicherung bei Berufsunfähigkeit (Antwortschreiben des BMF vom 5.7.2005 zu Anfragen des GDV, Az: IV C 4 - S 2221 - 65/05; Abruf-Nr. 063643 ).
Sieht der "Rürup-Vertrag" vor, dass im Todesfall die bis dahin eingezahlten Beiträge an die steuerlich begünstigten Personen in Leibrenten-Form ausgezahlt werden, muss dies ebenfalls bei der 50-Prozent-Regelung aktuarisch berücksichtigt werden. Sieht der Vertrag jedoch vor, dass das vorhandene "Rest"-Kapital frühestens mit vollendetem 60. Lebensjahr des überlebenden Ehepartners verrentet wird, dann ist der darauf entfallende Beitragsanteil als Beitrag für die Altersvorsorge zu werten.
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