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01.11.2007 | Scheidung

„Scheidungsklausel“ bei Schenkung der Mittel

Um ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen herauszuhalten, erwirbt es oft der Ehegatte des Betriebsinhabers und vermietet es anschließend an den Inhaber. Bei einem späteren Verkauf des Grundstücks (nach Ablauf der Spekulationsfrist) müssen dann die stillen Reserven nicht versteuert werden. Damit der Ehegatte das Grundstück erwerben kann, schenkt der Inhaber häufig seinem Ehegatten die Mittel vor dem Erwerb.  

Beachten Sie: Diese Gestaltung kann sich im Scheidungsfall als Bumerang erweisen. Salopp formuliert ist dann nämlich nicht nur der Ehegatte, sondern auch das Grundstück weg.  

Unser Tipp: Vereinbaren Sie eine Scheidungsklausel, wonach im Fall der Beendigung des Güterstands das Grundstück unentgeltlich auf den Inhaber zu übertragen ist. Der Bundesfinanzhof hat die Klausel abgesegnet (Urteil vom 4.2.1998, Az: XI R 35/97; Abruf-Nr. 98338). In einem notariellen Ehevertrag könnte eine solche wie folgt lauten:  

Der Ehepartner A verpflichtet sich für den Fall der Beendigung des Güterstands auf andere Weise als durch Tod, das mit geschenkten Mitteln erworbene bebaute Grundstück ... (genaue Angabe der Lage etc.)/Wirtschaftsgut unentgeltlich auf den Schenker, nämlich den Ehepartner B, zu übertragen. Der Ehepartner A bevollmächtigt ferner den Ehepartner B unwiderruflich zur Auflassung des Grundstücks ... und zur Herbeiführung der Eintragung einer Vormerkung. Im Fall der Durchführung eines Zugewinnausgleichs soll der Wert des Grundstücks/Wirtschaftsguts als Vermögen des Ehepartners B gelten.  

Unser Service: Die Scheidungsklausel finden Sie zum Download bei „myIWW“ in der Rubrik „Online-Service“ unter „Musterverträge“ – Stichwort: „Scheidung“.  

Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 2 | ID 115029