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02.10.2009 | Sozialversicherung

Gleitzonen- und Minijobregelungen gelten nicht für Azubis

Auszubildende müssen auch dann Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn sie weniger als 400 Euro monatlich verdienen. Zudem haben sie bei einer Ausbildungsvergütung unter 800 Euro monatlich keinen Anspruch auf niedrigere Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung (Gleitzone). Das hat das Bundessozialgericht jetzt endgültig entschieden. Auszubildende sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung immer versicherungspflichtig beschäftigt und müssen die vollen Sozialversicherungsbeiträge leisten. Diese besonderen Regeln für Berufsausbildungsverhältnisse sind nicht verfassungswidrig. (Urteil vom 15.7.2009, Az: B 12 KR 14/08 R) (Abruf-Nr. 092884)  

Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 3 | ID 130520