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02.06.2009 | Sozialversicherung

Volle Beitragspflicht für Auszubildende ist rechtens

Auszubildende müssen auch dann Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn sie weniger als 400 Euro monatlich verdienen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschieden. Auszubildende seien nicht mit beitragsfreien Geringverdienern gleichzustellen und hätten keinen Anspruch auf eine beitragsfreie Beschäftigung bzw. niedrigere Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung (Gleitzone). Das sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn Auszubildende seien in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht besonders schutzbedürftig.  

Wichtig: Endgültig entscheiden muss jetzt das Bundessozialgericht (Az: B 12 KR 14/08 R). (Beschluss vom 10.6.2008, Az: L 4 KR 6527/06) (Abruf-Nr. 082554)  

Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 3 | ID 127387