02.06.2009 | Steuerliche Folgen nicht klar geregelt
Vorzeitig ausgezahlte Direktversicherung - Steuer- und Sozialversicherungs-Folgen
von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München
Wird während eines Arbeitsverhältnisses die gesetzlich unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (bAV) in Form einer pauschal versteuerten Direktversicherung abgefunden, stellt sich die Frage nach den lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen.
Exkurs Direktversicherungen
Bis Ende 2004 wurden als betriebliche Altersversorgung in vielen Fällen pauschal besteuerte Direktversicherungen abgeschlossen (§ 40b Einkommensteuergesetz [EStG] alter Fassung [a.F.]). Ab dem Jahr 2005 wurde dann in der Regel die damals für die Direktversicherung neu eingeführte Förderung des § 3 Nummer 63 EStG in Anspruch genommen (steuerfreie Beiträge).
Wichtig: Prinzipiell ist es jedoch auch nach dem 31. Dezember 2004 noch möglich, eine Direktversicherung nach der „alten“ Regelung der Pauschalbesteuerung des § 40b EStG abzuschließen, sofern die betriebliche Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2005 erteilt worden ist.
Bei den Direktversicherungen handelt es sich oft um Kapitalversicherungen, weil sich bei den vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Verträgen die Möglichkeit einer steuerfreien Kapitalauszahlung (§ 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG a.F.) geboten hat. Daneben waren und sind auch Rentenversicherungen mit oder ohne Kapitalwahlrecht möglich.
Arbeitsrechtliche Komponente
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