01.12.2005 | Steuertermine 2006
Schonfrist nutzen und bares Geld sparen
Clevere Steuerzahler begleichen ihre Steuern nicht, wenn sie eigentlich fällig sind (Steuertermin), sondern nutzen die gesetzlich gewährte dreitägige Zahlungs-Schonfrist. Fallen die Termine auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, darf die Zahlung sogar am nächsten Werktag erfolgen. Damit Sie Ihre Zahlungstermine im Griff haben, haben wir für Sie die wichtigsten Termine in einem Steuerkalender zusammengefasst.
Unser Service: Den Steuerkalender 2006 finden Sie auch iim Online-Service unter der Rubrik "Arbeitshilfen" .
Die monatlichen Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen (zum Beispiel bei Anlagevermittlung) müssen Sie jeweils bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt abgeben. Wurde Ihnen eine Dauerfristverlängerung gewährt, verschiebt sich der Termin um einen Monat. Reichen Sie die Anmeldungen vierteljährlich ein, gilt als Abgabetermin der 10. des Folgemonats nach Ablauf des Vierteljahrs.
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Beachten Sie: Halten Sie die Abgabetermine nicht ein, droht Ihnen ein Verspätungszuschlag (§ 152 Abgabenordnung [AO]). Dieser kann bis zu zehn Prozent der festzusetzenden Steuer betragen.
Die (Vor-)Anmeldungen für die Lohn- und Umsatzsteuer müssen Sie grundsätzlich elektronisch an Ihr Finanzamt übermitteln (§ 41a Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz, § 18 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz). Nur in Härtefällen ist eine Abgabe in Papierform möglich.
Beachten Sie: Die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe ist umstritten. Unklar ist, ob die "ungenehmigte" Abgabe in Papierform sanktioniert werden kann. Denn auch die Papierform ist eine rechtsgültige Anmeldung im Sinne von § 150 Absatz 1 Satz 1 AO. Zuletzt hat sich die Oberfinanzdirektion Chemnitz in einer bundesweit abgestimmten Verfügung zum weiteren Vorgehen geäußert (Verfügung vom 4.7.2005, Az: O 2000 - 56/13 - St 11; Abruf-Nr. 052082 ). Sehen Sie unseren Beitrag in der September-Ausgabe 2005, Seite 12.
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