01.08.2003 | Stille Gesellschaft
Einlage des Stillen nur betrieblich verwenden!
Wer die Einlage eines stillen Gesellschafters für private Zwecke verwendet, darf die an den stillen Gesellschafter ausgezahlten Gewinnanteile nicht als Betriebsausgabe abziehen.
Unser Tipp: Verwenden Sie die Einlage des stillen Gesellschafters nachweislich für betriebliche Zwecke und bestreiten Sie Entnahmen möglichst aus anderen betrieblichen Einnahmen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 6.3.2003, Az: XI R 24/02; Abruf-Nr. 031380 )
Quelle: Ausgabe 08 / 2003 | Seite 4 | ID 98230