05.05.2008 | Telefon
Handy-Nutzung vor roter Ampel
Eine verbotene Benutzung eines Mobiltelefons liegt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm nicht vor, wenn
- das Fahrzeug vor einer Rotlicht zeigenden Ampel steht und
- der Motor ausgeschaltet ist.
(Beschluss vom 6.9.2007, Az: 2 Ss OWi 190/07) (Abruf-Nr. 073341)
Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 4 | ID 119098