01.06.2003 | Übergabe des Maklerbüros auf den Junior
Beratervertrag mit Senior - steuerliche Behandlung des Beratungshonorars
Die "Übergabewelle" rollt. Alteingesessene Maklerbüros werden übergeben, oftmals vom Senior auf den Junior. Um dem Junior die Einarbeitung zu erleichtern und die bestehenden persönlichen Beziehungen zu nutzen, bleibt der Senior noch für eine Übergangszeit gegen Honorar beratend tätig.
Ein Versicherungsmakler, der nach mehr als 40 Jahren sein Maklerbüro auf seinen Sohn und einen Mitarbeiter übergeben hat, hat mit diesen einen Beratervertrag abgeschlossen. Er fragt, wie sein Beraterhonorar und seine Abschluss- und Betreuungsvergütungen steuerlich zu behandeln sind.
Für den Junior sind die Zahlungen an den Senior Betriebsausgaben. Wie der Senior seine Bezüge versteuert, hängt davon ab, ob er als Angestellter des Juniors tätig ist oder als selbstständiger Berater. In beiden Fällen gilt aber: Der Senior muss sämtliche Bezüge versteuern, egal ob diese als Beratungshonorar bezeichnet werden oder ob es sich um Abschluss- und/oder Betreuungsvergütung handelt.
Wird der Senior als Arbeitnehmer des Juniors tätig, kommt regelmäßig nur eine Beschäftigung "auf Lohnsteuerkarte" in Frage, weil der Senior andere Einkünfte hat (zum Beispiel Mieteinkünfte, Rente etc.):
Der Junior als Arbeitgeber nimmt den Lohnsteuerabzug vor. |
Der Senior erklärt die Einkünfte in seiner persönlichen Einkommensteuer-Erklärung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. |
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