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· Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt

Kein Vertrauensschutz bei einer unverbindlichen Auskunft

| Bitten Sie das Finanzamt telefonisch oder schriftlich um Stellungnahme zu einem steuerlich zweifelhaften Sachverhalt, können Sie auf diese Auskunft leider nicht vertrauen. Denn das Finanzamt ist an „unverbindliche Auskünfte“ für die Zukunft nicht gebunden. |

 

PRAXISHINWEIS | Vertrauensschutz genießen Sie nach Ansicht des BFH (Urteil vom 30.3.2011, Az: XI R 30/09; Abruf-Nr. 111703) nur, wenn Sie folgende Auskünfte vom Finanzamt verlangen oder Vereinbarungen mit ihm treffen:

  • Verbindliche Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO): An die verbindliche Aussage ist das Finanzamt gebunden, solange sich die Gesetzeslage und die steuerlichen Gegebenheiten nicht ändern.

  • Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG): Bei dieser Auskunft handelt es sich um einen Verwaltungsakt, an den das Finanzamt gebunden ist.

  • Tatsächliche Verständigung: Bei schwierig zu ermittelnden Sachverhalten können Finanzamt und Steuerzahler eine tatsächliche Verständigung vereinbaren. Für die Geltungsdauer dieser Verständigung besteht Vertrauensschutz (BMF, Schreiben vom 30.7.2008, Az: IV A3 - S 0223/07/10002; Abruf-Nr. 082655).
 
Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 2 | ID 27783160