01.04.2005 | Umsatzsteuer
Back-Office: Keine Vertreter- oder Maklerdienstleistung
Reine Back-Office-Dienstleistungen, die ein Unternehmen gegenüber einem Versicherer erbringt, sind nicht von der Umsatzsteuer befreit. Das ist das Fazit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Begründung: Dies seien Tätigkeiten, die "offenkundig nicht zu den Tätigkeiten des Versicherungsvertreters gehören" (Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten EG-Richtlinie 77/388/EWG).
Wichtig: Für Sie als Versicherungsvertreter bleibt es bei der Umsatzsteuerbefreiung, selbst wenn Sie zum Teil Back-Office-Dienstleistungen erbringen wie das Entgegennehmen von Anträgen oder das Verwalten von Policen. Denn für den EuGH sind die Suche von Kunden und das Zusammenbringen mit dem Versicherer die wesentlichen Aspekte der umsatzsteuerfreien Versicherungsvermittlertätigkeit. (Urteil vom 3.3.2005, Rs. C-472/03; Abruf-Nr. 050714 )