01.12.2005 | Umsatzsteuer
Schonfrist wird bis auf weiteres verlängert!
Umsätze aus der Vermittlung von Krediten, typischen Bankdienstleistungen, Gesellschaftsanteilen und Bürgschaftsübernahmen sind nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums (BMF) umsatzsteuerpflichtig (§ 4 Nummer 8 Buchstabe b bis g Umsatzsteuergesetz). Und zwar in den Fällen, in denen der Vermittler seine Leistung an keine Vertragspartei erbringt und von keiner Partei als Mittler eigenständig vergütet wird (sehen Sie dazu den Beitrag in der Juli-Ausgabe 2005, Seite 1 ).
Wichtig: Das BMF hatte Untervermittlern für diese Umsätze - bis auf diejenigen aus der Kreditvermittlung - eine Übergangsfrist gewährt: Sie dürfen die Umsätze bis zum Ende 2005 umsatzsteuerfrei behandeln (Schreiben vom 30.5.2005, Az: IV A 6 - S 7160 a - 34/05; Abruf-Nr. 051639 ). Nun hat das BMF diese Übergangsfrist "bis auf weiteres" verlängert. (Schreiben vom 25.11.2005, Az: IV A 6 - S7160 a - 67/05; Abruf-Nr. 053402 )