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01.10.2007 | Unfallversicherung

Arbeitgeber haftet bei unterbliebener Information!

Eine wichtige Information für Sie und Ihre Kunden: Schließt ein Arbeitgeber zugunsten seiner Mitarbeiter eine Gruppenunfallversicherung ab, sollte er seine Mitarbeiter auch darüber informieren. Sonst verletzt er seine arbeitsvertragliche Aufklärungspflicht und schuldet Schadenersatz, wenn der Mitarbeiter seine Ansprüche nicht rechtzeitig gegenüber der Versicherung geltend macht. Im Urteilsfall hatte ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zugunsten seiner Beschäftigten eine Gruppenunfallversicherung mit einem Direktanspruch der Mitarbeiter gegenüber der Versicherung abgeschlossen. Eine seiner Mitarbeiterinnen verunglückte im Januar 2001 als Insassin eines Pkw und zog sich dabei so schwere Verletzungen zu, dass sie seitdem ein Pflegefall ist. Die zu ihren Betreuern bestellten Eltern informierte der Arbeitgeber erst im März 2003 über die Unfallversicherung zugunsten der Frau. Das Versicherungsunternehmen lehnte die Zahlung der Invaliditätsentschädigung in Höhe von rund 149.000 Euro ab, weil diese nicht fristgemäß geltend gemacht worden war. Im Rechtsstreit mit dem Versicherer schloss die Mitarbeiterin einen Vergleich über eine Zahlung von 80.000 Euro. Das Bundesarbeitsgericht sprach ihr jetzt im Prozess gegen ihren Arbeitgeber den Differenzbetrag zur Invaliditätsentschädigung in Höhe von rund 69.000 Euro als Schadenersatz zu. (Urteil vom 26.7.2007, Az: 8 AZR 707/06) (Abruf-Nr. 072507)  

Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 3 | ID 113398