09.01.2009 | Vermittlerrecht
„Erstinformation“ auch in Briefen und E-Mails?
Ein Leser möchte wissen, ob Vermittler die „Erstinformation“ stets auch in Briefen, E-Mails etc. aufnehmen sollten, egal ob es um Neu- oder Bestandskunden geht, um auf Nummer sicher zu gehen. Wir haben Rechtsanwalt Dr. Frank Baumann gefragt.
Die Antwort: § 11 Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) verlangt, dass der Vermittler dem Versicherungsnehmer (VN) beim ersten Geschäftskontakt bestimmte statusbezogene Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen hat (Erstinformation). Sie sollen dem VN einmalig zur Verfügung gestellt werden. Dies zielt also auf den ersten Geschäftskontakt mit Neukunden ab. Umgekehrt ist keine Erstinformation erforderlich bei Bestandskunden, weil es sich nicht um den ersten Kontakt handelt.
Gleichwohl hängen sehr viele Vermittler die Erstinformation an alle ausgehenden E-Mails und drucken sie auch auf dem Briefpapier ab. Das kann sinnvoll sein, wenn die Erteilung der Erstinformation nicht dokumentiert wird. Rechtlich dürfte die Information allerdings meist zu spät kommen, weil der erste Geschäftskontakt in der Regel zurückliegt. Schaden kann die Aufnahme der Erstinformation aber auch nicht.