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01.05.2007 | Vermittlerrecht

Übergangsfrist für "neue" Versicherungsvermittler

Der Bund-Länder-Ausschuss "Gewerberecht" hat in Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Übergangsfristen für "neue" Vermittler beschlossen: Die zuständigen Behörden werden bis zum 22. Juli 2007 gegenüber Vermittlern, die ihre Tätigkeit seit dem 1. Januar 2007 aufgenommen haben, keine Untersagungsverfügung nach §  15 Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) wegen des Nichtvorliegens einer Erlaubnis erlassen noch Bußgelder verhängen.

Wichtig: Für "Alt-Vermittler", die vor dem 1. Januar 2007 tätig ge-worden sind, bleibt es bei der Übergangsregelung in §  156 GewO. Sie müssen sich bis zum 31. Dezember 2008 um eine eigene Erlaubnis und Registrierung oder - was bei Ihnen selten der Fall sein dürfte - um eine Registrierung über den Versicherer bemühen. (Beschluss vom 15.3.2007, Az: II B3 - 120363; Abruf-Nr.  071119 )

Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 1 | ID 98900