01.04.2007 | Versicherungsmakler-GmbH
So stellen Sie die Weichen in puncto Erlaubnis und Registrierung richtig
von Rechtsanwalt Stefan Wilke, Unterschleißheim
Kurz vor Inkrafttreten des neuen Versicherungsvermittlerrechts am 22. Mai 2007 sind noch viele Fragen offen. Das zeigen die Fragen, die die Redaktion täglich erreichen. Eine davon greifen wir hier auf.
Wir zeigen am Beispiel einer Versicherungsmakler-GmbH, was in punkto Erlaubnis- und Registrierung gilt.
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Das Ehepaar fragt, wie es rechtlich am sichersten vorgehen soll. Wäre es günstig, wenn beide zu gleichen Teilen in die GmbH einträten? Müssten sich dann beide registrieren lassen?
Erlaubnis- und registrierungspflichtig ist im vorliegenden Fall einzig die Versicherungsmakler-GmbH. Denn entscheidend ist, wer im eigenen Namen gewerbsmäßig Versicherungen vermittelt (§ 34d Absatz 1 Gewerbeordnung [GewO]). Dies ist hier ausschließlich die Versicherungsmakler-GmbH.
Die Frau als geschäftsführende Gesellschafterin wird registriert, weil nach § 5 Entwurf der Versicherungsvermittler-Verordnung das Geschäftsführungsorgan "gespeichert" wird. Nichts anderes gilt für den Mann, wenn er Geschäftsführer der GmbH wird.
Grundsätzlich muss in der Person des Erlaubnisträgers der Nachweis erbracht werden, dass die für die Versicherungsvermittlung notwendige Sachkunde vorliegt. Eine juristische Person kann einen solchen Nachweis natürlich nicht erbringen. Hier sind es die dahinter stehenden Personen, die den Nachweis erbringen müssen.
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