01.09.2005 | Versicherungsmakler siegt vor OLG Köln
Sorgfältige Beratung und Dokumentation!
Der Versicherungsmakler haftet für Beratungsfehler. Als treuhänderischer Sachwalter treffen ihn umfangreiche Hinweis- und Beratungspflichten sowohl bei der Anbahnung neuer als auch der Umdeckung bestehender Versicherungsverträge. Urteile über die Schadenersatzpflicht aus Beratungsfehlern finden aus diesem Grund immer hohe Aufmerksamkeit in der Branche.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat jetzt über die Klage einer Holzhandlung entschieden, die einen Makler auf Schadenersatz in Anspruch nehmen wollte. Der Makler sollte es unterlassen haben, sie rechtzeitig auf eine Deckungslücke hinzuweisen, bei der ein nicht gedeckter Schaden eintrat (Urteil vom 7.5.2004, Az: 9 U 105/03; Abruf-Nr. 051641 ).
Was war geschehen? Die Holzhandlung hatte am 3. September 2001 per Maklervertrag den Makler mit der Vermittlung, Betreuung und Verwaltung der Versicherungen beauftragt. Er wurde zugleich bevollmächtigt, nach Abstimmung mit der Holzhandlung bestehende Versicherungen auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen, zu erweitern, zu kündigen, neu abzuschließen und die erforderlichen Erklärungen in allen Versicherungsangelegenheiten abzugeben.
Am 17. Oktober 2001 brach eine Hochregalanlage aus ungeklärter Ursache zusammen (Schaden: rund 76.000 Euro). Der Versicherer zahlte nicht, weil der Bruchschaden nicht versichert war. Den Schaden wollte die Holzhandlung vom Makler ersetzt bekommen.
Die Holzhandlung machte geltend, der Makler hätte in seiner Risiko-Analyse auf den fehlenden Deckungsschutz hinweisen müssen. Tatsächlich habe er im Mai 2001 nur Fotokopien der bestehenden Versicherungsverträge mitgenommen und im Übrigen keinen Kontakt mit der Holzhandlung aufgenommen. Erst am 23. August 2001 sei es zu einem weiteren Gespräch mit dem Makler gekommen. Dabei sei die Deckungslücke nicht besprochen worden.
Der Makler wandte ein, der Maklervertrag sei erst am 3. September 2001 abgeschlossen worden. Vorher habe es lediglich Kontaktgespräche gegeben, in denen Unterlagen über das Versicherungskonzept des Maklers und die bestehenden Versicherungsverträge der Holzhandlung ausgetauscht wurden. Am 3. September 2001 habe der Makler im Übrigen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Deckungslücken im Versicherungsschutz bestünden.
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