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01.09.2004 | Versicherungsrecht

"Arbeitslosigkeit" - unterschiedliche Definition

Eine private Arbeitslosigkeitsversicherung kann den Begriff der Arbeitslosigkeit anders definieren als das Sozialgesetzbuch III. Darauf weist das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hin. Konkret ging es um folgende Klausel in den Versicherungsbedingungen:

"Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherte als Arbeitnehmer aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis heraus unverschuldet arbeitslos wird und nicht gegen Entgelt tätig ist ...

Während der Arbeitslosigkeit muss der Versicherte außerdem Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhalten ...".

Ein Verdienst von monatlich 160 Euro wie im Streitfall sei Einkommen, so das OLG. Unerheblich sei, ob der Versicherungsnehmer Arbeitslosengeld/-hilfe beziehe. Das ergebe sich aus dem Wort "außerdem". Folge: Die Arbeitslosigkeitsversicherung muss nicht zahlen. (Urteil vom 8.1.2004, Az: 4 U 129/03; Abruf-Nr.  041936 )

Quelle: Ausgabe 09 / 2004 | Seite 3 | ID 98426