01.09.2004 | Versicherungsrecht
"Arbeitslosigkeit" - unterschiedliche Definition
Eine private Arbeitslosigkeitsversicherung kann den Begriff der Arbeitslosigkeit anders definieren als das Sozialgesetzbuch III. Darauf weist das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hin. Konkret ging es um folgende Klausel in den Versicherungsbedingungen:
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Ein Verdienst von monatlich 160 Euro wie im Streitfall sei Einkommen, so das OLG. Unerheblich sei, ob der Versicherungsnehmer Arbeitslosengeld/-hilfe beziehe. Das ergebe sich aus dem Wort "außerdem". Folge: Die Arbeitslosigkeitsversicherung muss nicht zahlen. (Urteil vom 8.1.2004, Az: 4 U 129/03; Abruf-Nr. 041936 )