Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

05.07.2010 | Versicherungsrecht

Ohne Frage nach gefahrerheblichen Umständen kein Rücktritt

Der Versicherer muss bei Vertragsschluss nach Gefahrumständen fragen. Diese Obliegenheit muss er selbst ausüben. Fragen durch einen Dritten (Makler) stehen dem nicht gleich, entschied das Landgericht Hagen. Folglich darf der Versicherer vom Versicherungsvertrag wegen nicht angezeigter Gefahrumstände nur zurücktreten, wenn er zuvor nach diesen Gefahrumständen in Textform gefragt hat. Im Urteilsfall hatte der Versicherer dies nicht getan. Deshalb konnte er nicht nach § 19 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vom Vertrag zurücktreten. Ein gegen Feuerschäden versichertes Unternehmen hat daher Anspruch auf Regulierung eines Brandschadens auf seinem Betriebsgelände.  

Wichtig: Das neue VVG hat dem Versicherer ausdrücklich die Frageobliegenheit auferlegt und die Fragestellung durch den Versicherer zur Rücktrittsvoraussetzung erhoben. Nur wenn der Versicherungsnehmer seitens des Versicherers Fragen vorgelegt bekommt, wird ihm deutlich und mit der gebotenen Klarheit vor Augen geführt, dass es dem Versicherer gerade auf die richtige Beantwortung dieser Fragen zur Beurteilung des Risikos ankommt. Die Neufassung verbietet es, einen von einem Dritten ausgearbeiteten, nicht vom Versicherer stammenden Fragebogen, einer Fragestellung durch den Versicherer gleichzusetzen. Fehlt es an einem standardisierten Fragebogen des Versicherers und legt der Versicherungsnehmer, beraten durch einen Versicherungsmakler, von sich aus Unterlagen und Auskünfte vor, hat dies bei unrichtigen oder unvollständigen Auskünften nach dem neuen VVG nur Konsequenzen, wenn der Versicherungsnehmer arglistig unrichtige Angaben macht. (Urteil vom 19.12.2009, Az: 23 O 40/09) (Abruf-Nr. 101267)  

Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 2 | ID 136858