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07.03.2008 | VVG-Reform

Die Prämienzahlung im neuen VVG

Auch bei der Prämienzahlung bringt das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Änderungen mit sich – mehr bei der Erst- bzw. Einmalprämie, weniger bei der Folgeprämie.  

Zahlung der Erst- bzw. Einmalprämie

Die bisherige Vorschrift zur „sofortigen“ Prämienzahlung wurde durch eine kundenfreundlichere Regelung ersetzt. Die neue Regelung knüpft an den Ablauf der Widerrufsfrist an. Während der Widerrufsfrist ist der Versicherungsnehmer (VN) daher nicht zur Prämienzahlung verpflichtet.  

 

Fälligkeit der Erst- bzw. Einmalprämie

Der VN muss die Erst- bzw. Einmalprämie erst nach Ablauf von zwei Wochen (§ 33 Absatz 1 VVG) nach Erhalt des Versicherungsscheins unverzüglich zahlen; bei Lebensversicherungen nach Ablauf von 30 Tagen (§ 152 Absatz 3 VVG).  

 

Wird der Vertrag im Rahmen des „Invitatio-Modells“ geschlossen, beginnt die Zahlungsfrist mit der Abgabe der Annahmeerklärung durch den VN.