04.04.2011 | Weisungsgebundenheit und Folgepflicht des Maklers
Wunsch des Kunden nach Verkürzung der Kündigungsfrist - muss der Makler folgen?
von Dr. Peter Loibl, Syndikusanwalt der Charta Börse für Versicherungen AG
Oft erhalten Maklerkunden von anderen Versicherern bessere Vertragsangebote. Sie bitten daraufhin ihren Makler, mit ihrem Versicherer bessere Vertragsbedingungen bzw. Konditionen (etwa günstigere Prämien) auszuhandeln. Weil aber für derartige Verhandlungen wegen des Ablaufs der Kündigungsfrist die Zeit fehlt, bitten die Kunden den Makler, er möge mit dem Versicherer kurzfristig eine Verkürzung der Kündigungsfrist abstimmen, um nicht im Vorfeld den Versicherungsvertrag fristwahrend kündigen zu müssen.
In der Praxis stellen sich dem Makler folgende Fragen: Muss der Makler dem Wunsch des Kunden entsprechen? Kann er in Haftung genommen werden, wenn er dem Wunsch nicht nachkommt?
Zustimmung des Versicherers zur Fristverkürzung
Zunächst einmal gilt: Der Makler kann die Kündigungsfrist nur mit Zustimmung des Versicherers verkürzen; dies stellt eine vertragliche Absprache dar.
Hintergrund: Kündigungsfristen werden in der Regel in AVB oder einzelvertraglich vereinbart. Eine Vertragspartei kann sie nicht einseitig verkürzen. Trägt also der Makler dem Versicherer den Wunsch des Kunden vor, die Kündigungsfrist eines Versicherungsvertrags zu verkürzen, kann der Versicherer annehmen - oder auch ablehnen.
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