01.03.2004 | Wenn ein Dritter Provisionen an seine Kunden weitergibt
Sind die Provisionen steuerpflichtig?
von Diplom-Finanzwirt Hermann Kahlen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Senden/Westfalen
Das Thema "Provisionsabgabe" ist noch immer nicht endgültig geklärt. Nachfolgend stellen wir Ihnen einen Fall vor, den das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden hat (Urteil vom 18.7.2003, Az: 12 K 285/99; Abruf-Nr. 032875 ).
Worum ging es? Der Erwerber einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung schloss einen Bauträger-Vertrag nach Vermittlung durch einen Dritten. Er erhielt von dem Dritten eine Provision. Diese wollte das Finanzamt als sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz erfassen. Anderer Ansicht war das FG: "Provisionsabgaben" seien nicht per se sonstige Einkünfte. Sie seien nur steuerpflichtig, wenn die Zahlungen auf Grund eines Vertragsverhältnisses geleistet würden. Dieses Vertragsverhältnis müsse darauf gerichtet sein, dass der Provisionsempfänger "nachhaltig" für das Unternehmen tätig werde. Sprich: Mit Wiederholungsabsicht.
In der Konsequenz heißt das: Ihre Kunden, an die Sie eine Provision weitergeben, müssen diese nicht versteuern. Ähnlich sehen es auch die FG Münster und München (Ausgabe 2/2003, Seiten 11 und 12 ).
Unser Tipp: Die Entscheidung des FG ist nicht rechtskräftig. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Das Aktenzeichen lautet: VIII R 82/03. In vergleichbaren Fällen sollten sich die betroffenen Kunden bzw. Provisionsempfänger auf das FG berufen, gegen die Einkommensteuerbescheide Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das Aktenzeichen beim BFH das "Ruhen des Verfahrens" beantragen.
Personen, die "sich selbst als Kunde vermitteln", müssen die von Ihnen erhaltenen "Eigenprovisionen" versteuern.
|