01.02.2004 | Wichtige Änderungen für Sie und Ihre Kunden
Das gilt ab 2004 bei der Eigenheimförderung
Sie und Ihre Kunden werden aufatmen: Die Eigenheimförderung ist nicht wie befürchtet vollends abgeschafft worden. Sie wurde aber in einigen Punkten verändert und in der Regel eingeschränkt. Das System der Förderung ist gleichwohl erhalten geblieben. Lesen Sie nachfolgend, wie die neue Eigenheimförderung aussieht und wer noch in den Genuss der alten Förderung kommt.
Anspruch auf die Eigenheimförderung in ihrer bisherigen Form hat, wer vor dem 1. Januar 2004 mit der Herstellung begonnen oder einen notariellen Kaufvertrag abgeschlossen hat (§ 19 Absatz 8 Eigenheimzulagengesetz [EigZulG]). Als Beginn der Herstellung gilt
bei Objekten mit Baugenehmigung der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; |
bei baugenehmigungsfreien Objekten der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden; |
bei allen anderen Baumaßnahmen der Beginn der Bauarbeiten. |
Bis 2003 wurde zwischen Neubauten und dem Erwerb gebrauchter Immobilien unterschieden. Ab 2004 gibt es sowohl für Neubauten als auch für gebrauchte Immobilien eine Förderung in Höhe von einem Prozent der Anschaffungs-/Herstellungskosten, maximal 1.250 Euro im Jahr. Die Förderung für Ausbauten und Erweiterungen wurde komplett gestrichen.
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