07.03.2008 | Wichtige Fragen aus der Praxis
Rückstellungen für die Betreuung von Lebensversicherungsverträgen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat 2004 entschieden: Rückstellungen für die Betreuung abgeschlossener Lebensversicherungen müssen gebildet werden, wenn der Versicherer die Betreuung nicht vergütet (Urteil vom 28.7.2004, Az: XI R 63/03; Abruf-Nr. 043010). Einige Leser haben hierzu aktuell Fragen gestellt, die wir nachfolgend beantworten.
Sind Rückstellungen im Folgejahr aufzulösen?
Für den Kaufmann besteht eine Buchführungs- (§ 238 Absatz 1 Handelsgesetzbuch [HGB]) und daraus folgend eine Passivierungspflicht (§ 249 Absatz 1 Satz 1 HGB). Sind nach § 249 HGB in der Handelsbilanz Rückstellungen zu bilden, gilt dies auch für die Steuerbilanz (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz [EStG]).
Wichtig: Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund entfallen ist (§ 249 Absatz 3 Satz 2 HGB).
Sind Rückstellungen jährlich neu zu bilden?
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