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05.11.2009 | Zusammenarbeit mit Untervermittler

Provisionsvorschuss an Untervermittler - „Starthilfe“ mit Tücken

von RA Dr. Lorenz Kiene, Göhmann Rechtsanwälte, Bremen

In der September-Ausgabe haben wir Ihnen die Grundsätze des Buchauszugs- und Ausgleichsanspruchs im Verhältnis zwischen einem Versicherungsmakler und für ihn tätige Untervermittler erläutert. Der folgende Beitrag beleuchtet den Provisionsvorschuss an den Untervermittler - eine Starthilfe mit Tücken.  

Provisionsvorschuss als „Starthilfe“ für Untervermittler

Bei der Beschäftigung von Untervermittlern gewährt der Versicherungsmakler seinem Untervermittler regelmäßig einen Provisionsvorschuss als „Starthilfe“ zu Beginn der Tätigkeit. Der Provisionsvorschuss ist derart vertraglich ausgestaltet, dass der Makler monatlich einen fixen Betrag an den Untervermittler zahlt.  

 

In der Praxis läuft die befristete Vorschusszahlung häufig vor der Generierung eines äquivalenten oder eines über dem Betrag des Vorschusses liegenden Provisionsaufkommens aus. Um dem Untervermittler allerdings nicht kurz vor Erreichen der Fälligkeit der Provisionsansprüche den „finanziellen Boden“ unter den Füßen wegzuziehen, wird die Vorschusszahlung teilweise verlängert bzw. modifiziert.  

Grundsatz Wirksamkeit des Vorschusses

Provisionsvorschüsse sind rechtlich wirksam. So hat es das Landgericht (LG) Osnabrück als legitim angesehen, dem Untervermittler insbesondere in der Zeit der Aufnahme der Tätigkeit für den Makler, in der er noch keine oder nur geringe Provisionen verdienen kann, ausreichende Mittel zur Verfügung zu stellen, um seinen Lebensunterhalt und die Startup-Kosten bestreiten zu können (Urteil vom 25.5.2007, Az: 15 O 53/06; Abruf-Nr. 093017).